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Dokument-ID: 132563
Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 33. Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe
idF BGBl. I Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:
- Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst im Sinne des 1. und 2. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,
- Ausarbeitung von Vorschlägen für die Frauenförderung nach dem 2. Abschnitt des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,
- Koordination der Arbeitsgruppen und
- Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.