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Dokument-ID: 160960
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 90. Auskunftspflicht der Behörde
idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020
Das Finanzamt des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
(BGBl. I Nr. 104/2019)