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Dokument-ID: 160961
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 91. Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz
idF BGBl. Nr. 400/1988 | Datum des Inkrafttretens 30.07.1988
Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt an seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt und, wenn ein solcher nicht besteht, die Betriebsstätte.