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Dokument-ID: 966978
Vorschrift
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 32c.
idF BGBl. II Nr. 312 /2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
(BGBl. II Nr. 312 /2017)