Dokument-ID: 966978

Vorschrift

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Inhaltsverzeichnis

§ 32c.

idF BGBl. II Nr. 312 /2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

(BGBl. II Nr. 312 /2017)