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Dokument-ID: 128844
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 61. Weisungen an Vollstreckungsorgane
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.