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Dokument-ID: 128845
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 62. Beschlüsse
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.