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Muster
Dokument-ID: 130327
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 31g.
idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009
Insoweit dem Bund für Vordrucke und Richtlinien zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
(BGBl. I Nr. 111/2010)