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Dokument-ID: 130328
Vorschrift
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
§ 31h.
idF BGBl. I Nr. 68/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
Wer Schulbuchbelege gemäß § 31b vorsätzlich oder grob fahrlässig mißbräuchlich verwendet, verfälscht oder nachmacht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.