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Dokument-ID: 145378
Vorschrift
Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
§ 18. Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt
idF BGBl. I Nr. 107/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2013
Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
- bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, (BGBl. I Nr. 107/2013)
- bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
- bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit. (BGBl. I Nr. 107/2013)