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Dokument-ID: 145388
Vorschrift
Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
§ 28. Förderungsmaßnahmen
idF BGBl. I Nr. 66/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die die Bestimmungen des II. Teils beachten.