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Dokument-ID: 145430
Vorschrift
Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
§ 56. Veröffentlichung
idF BGBl. I Nr. 66/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die Kommission ihre Gutachten sowie rechtskräftige Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in einem Publikationsorgan des Landes zu veröffentlichen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 54 Abs. 3 durch den Arbeitgeber vorgesehen werden.