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Dokument-ID: 109024
Vorschrift
Journalistengesetz (JournG)
§ 11. Wechsel der politischen Richtung
idF StGBl. Nr. 88/1920 | Datum des Inkrafttretens 29.02.1920
(1) Wechselt eine Zeitungsunternehmung die von ihr bisher eingehaltene politische Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Änderung seiner Gesinnung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines Monates, nachdem er von dem Wechsel der politischen Richtung Kenntnis erlangt haben mußte, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen.
(2) Dem Redakteur stehen in diesem Falle gegen die Zeitungsunternehmung die im § 8 Abs 2 bezeichneten Ansprüche zu.