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Vorschrift
Journalistengesetz (JournG)
§ 12. Wechsel der politischen Richtung
idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(1) Über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung im Sinne des § 11 Abs 1 vorliegen, entscheidet ein fünfgliedriges Schiedsgericht, das aus je zwei von den beiden Streitteilen zu bestellenden Schiedsrichtern und einem von diesen vier Schiedsrichtern mit Stimmenmehrheit zu wählenden Obmannzusammengesetzt ist.
(2) Der Obmann muß Mitglied der Nationalversammlung sein. Kommt die Obmannwahl nicht zustande, so wird aus den Mitgliedern der Nationalversammlung durch den Präsidenten ein Obmann bestellt.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften des vierten Abschnittes des sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren Anwendung. Findet das Schiedsgericht, daß die Behauptung des Redakteurs über den Wechsel der politischen Richtung widerbesseres Wissen erhoben wurde, so kann es eine Mutwillensstrafe bis zum Betrage von 485 Euro über ihn verhängen (§ 220 ZPO).
(4) Das Gericht ist an die Entscheidung des Schiedsgerichtes gebunden.