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Vorschrift
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
Abschnitt 10
Daten
§ 36. Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Für die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.
(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:
- Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
- Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;
- Familienstand und Geschlecht;
- Beruf bzw. Tätigkeit;
- Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
- Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
- Art, Umfang und Stand der Verfahren;
- Bescheide;
- Bankverbindung und Kontonummer;
- Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
- Zahlungsbeträge.
(3) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1 (DSGVO).
(BGBl. I Nr. 100/2018)
(4) Umsetzungskosten im Sinne des Abs. 1 sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.
(BGBl. I Nr. 32/2018)