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Dokument-ID: 213537
Vorschrift
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
§ 39. Verrechnung
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.
(BGBl. I Nr. 100/2018)