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Dokument-ID: 213542
Vorschrift
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
§ 43. Pfändungsverbot und Steuerbefreiung
idF BGBl. I Nr. 53/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2017
(1) Das pauschale Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.
(2) Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.
(BGBl. I Nr. 53/2016)