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Dokument-ID: 213512
Vorschrift
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
§ 24c. Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
idF BGBl. I Nr. 82/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern
- die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in § 7 Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und
- die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates nach der in § 7 Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn (BGBl. I Nr. 115/2023)
- die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder
- die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht werden.
(3) In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß § 6 Abs. 2 EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.
(BGBl. I Nr. 82/2023)