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Dokument-ID: 213529
Vorschrift
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
§ 34. Besondere Umstände
idF BGBl. I Nr. 103/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(1) Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für das Kind, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, auszuzahlen.
(2) Ist der Bezugsberechtigte trunk-, spiel- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verlässlichen Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, ausgezahlt werden.