Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
§ 11i. Anwendung von Rechtsvorschriften
(1) (Grundsatzbestimmungen und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes sowie Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 zur Anwendung.
(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, und des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, alle in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme nach § 11c Abs. 2 befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.