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Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
§ 15a. Ausbildungseinrichtungen
(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
(BGBl. I Nr. 157/2013)
(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
- das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder
- im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 15a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
(BGBl. I Nr. 82/2008)
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat nähere Vorschriften zu erlassen über
- die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung,
- die Dauer der Bewilligung und
- den Entzug der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Abs. 2 zu erlassen. (BGBl. I Nr. 82/2008)
(4)Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des § 125 Abs. 6 bis 8 und des § 135 anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 82/2008)
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 oder 3 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.
(BGBl. I Nr. 82/2008)
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.
(BGBl. I Nr. 133/2011)
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Erfolgt in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1a auch eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung, hat die beauftragte Ausbildungseinrichtung die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion davon zu verständigen. Es ist anzugeben, wieviele Personen in welcher Fachrichtung ausgebildet werden.
(BGBl. I Nr. 157/2013)