Dokument-ID: 1045621

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 37.

idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.