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Dokument-ID: 1045622
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 38.
idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984
Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 35 und 36 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.