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Dokument-ID: 1046541
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 84a. Anhörung und Beteiligung
idF BGBl. I Nr. 101/1998 | Datum des Inkrafttretens 24.07.1998
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 83a Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.