Dokument-ID: 1046547

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 86. Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

idF BGBl. I Nr. 101/1998 | Datum des Inkrafttretens 24.07.1998

(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen

  1. über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
  2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
  3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 85 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, wie lange die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 aufzubewahren sind.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Dienstgeber auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln haben.