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Vorschrift
Berufsausbildungsgesetz (BAG)
§ 34. Schlußbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 18/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.03.2020
(1) § 19, soweit die Möglichkeit der Übertragung der Besorgung der Angelegenheiten der Lehrlingsstellen an andere Lehrlingsstellen geregelt wird, und § 31 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung, die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 1970 in Kraft. Auf dieses Bundesgesetz gestützte Verordnungen können schon vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Lehrverhältnisses nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die Vorschriften des Arbeitsrechtes unberührt.
(3) Durch dieses Bundesgesetz bleiben insbesondere unberührt:
- Das Arbeitsinspektionsgesetz, 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, (BGBl. I Nr. 35/2012)
- (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012.)
- §§ 10, 19, 31 und 43 des Wirtschaftskammergesetzes, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008,
- §§ 4, 5, 9 und 93 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991. (BGBl. I Nr. 78/2015)
(BGBl. I Nr. 40/2010)
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die Wirksamkeit:
1. |
| ||||||
2. | das Gesetz GBl. f. d. L. Ö. Nr. 302/1939, mit dem einige das Lehrlingswesen betreffende gewerberechtliche Vorschriften abgeändert und ergänzt werden; | ||||||
3. | Art. XXXIII der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179; | ||||||
4. | die ehemals deutschen Vorschriften, soweit sie Angelegenheiten regeln, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, insbesondere
| ||||||
5. | für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. II und III |
des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141.
(5) Die Bestimmungen des § 8b betreffend integrative Berufsausbildung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 40/2010)
(6) Beihilfen gemäß § 19c Abs. 1 Z 1 können nur auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 beginnen. Die übrigen Beihilfen gemäß § 19c können auf Grund von Lehrverhältnissen gewährt werden, die nach dem 27. Juni 2008 bestehen.
(BGBl. I Nr. 40/2010)
(7) Der in diesem Gesetz verwendete Begriff Lehrlingseinkommen vermittelt, insbesondere auch für die Bereiche des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge und des Sozialrechtes, dieselben Rechte und Pflichten wie der in diesem Gesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, verwendete Begriff Lehrlingsentschädigung.
(BGBl. I Nr. 18/2020)