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Dokument-ID: 075081

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 987. Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags
(BGBl. I Nr. 28/2010)

idF BGBl. I Nr. 28/2010 | Datum des Inkrafttretens 11.06.2010

Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

(BGBl. I Nr. 28/2010)