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WEKA (mpe) | News | 03.04.2014
Rund um die Uhr im Krankenstand erreichbar?
Befindet man sich wegen Burnout im Krankenstand und würde jeder persönliche Kontakt mit dem Arbeitgeber diesen Zustand verschlimmern, ist einer Anweisung auf Erscheinen im Büro, unter Androhung sonstiger Entlassung, dennoch Folge zu leisten?
Mobbing, Burnout und Entlassung
Die Klägerin war über viele Jahre hinweg als Sekretärin in einer Anwaltskanzlei tätig. 2009 kam es zu einer Übernahme und der Dienstgeber wechselte ebenso wie der Standort und die zu verwendende Software.
Ab diesen Zeitpunkt fühlte sich die Klägerin gegenüber jüngeren Mitarbeiterinnen ungerecht behandelt und vor allem durch den männlichen Kanzleipartner gemobbt. In der Folge entwickelte sich bei ihr ein Burnout-Syndrom, woraufhin sie auf ärztliches Anraten für mehrere Monate in Krankenstand ging.
Im Februar 2010 wurde die Klägerin schriftlich angewiesen, persönlich in der Kanzlei zu erscheinen, um Fragen zu bestimmten Unterlagen zu klären. Bei Nichterscheinen drohe ihr die Entlassung. Die Klägerin antwortete mit einem eigenen Schreiben, welchem sie eine ärztliche Bestätigung anschloss, aus dem hervorging, dass eine persönliche Kontaktaufnahme aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei.
Daraufhin wurde das Dienstverhältnis von den Beklagten durch Entlassung aufgelöst.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die ihr zustehende gesetzliche Abfertigung. Sie habe keinen Entlassungsgrund gesetzt. Seit der Übernahme der Kanzlei sei sie massivem psychischen Druck ausgesetzt gewesen und gegenüber jüngeren Kolleginnen gemobbt worden.
Der Arbeitgeber muss konkretisieren
Der Oberste Gerichtshof hob in seiner Entscheidung das Urteil der Berufungsinstanz auf und gab der Klage statt. Richtig hielt er fest, dass es hier nicht darum geht, inwieweit Arbeitnehmer auch während des Krankenstandes verpflichtet sind, dem Arbeitgeber für bestimmte Auskünfte zur Verfügung zu stehen.
Aufgrund der Treuepflicht haben Arbeitnehmer die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen und zu wahren. Sie haben deshalb alle Handlungen zu unterlassen, welche die wirtschaftliche Tätigkeit des Arbeitgebers gefährden könnte.
Generell hält es der OGH für nicht ausgeschlossen, dass Angestellte mit einem Krankheitsbild wie jenem der Klägerin, auch während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt.
Der Arbeitgeber muss jedoch konkretisieren, um welche Informationen es sich handelt, warum es keinen anderen Weg gibt diese zu beschaffen und darlegen, dass aus dem Fehlen der Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
Diesen Anforderungen wurde der Arbeitgeber nicht gerecht. Die Klägerin hat im Ergebnis keinen Entlassungsgrund gesetzt.
OGH, 26.11.2013, 9 ObA 115/13x
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