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WEKA (bli) | News | 14.10.2013
Teilzeitarbeit – Neuerungen 2013/2014
Die Teilzeitarbeit boomt: Um sich an die Gegebenheiten der ArbeitnehmerInnen anzupassen kommt es zu ständigen Änderungen in diesem Bereich – von der Einführung der Bildungsteilzeit bis hin zur Pflegeteilzeit. Was ist noch neu seit 2013?
Folgende Änderungen haben sich im Bereich Teilzeitarbeit seit dem 1. Jänner 2013 ergeben:
Pendlerpauschale
Mit BGBl I Nr 53/2013 wurde kundgemacht, dass auch Teilzeitbeschäftigte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zur Arbeitsstätte fahren, Anspruch auf eine aliquote Pendlerpauschale haben. Bei einem Tag pro Woche erhält man ein Drittel, bei zwei Tagen pro Woche zwei Drittel der jeweiligen Pendlerpauschale. Wenn der Arbeitnehmer an mindestens drei Tagen pro Woche zur Arbeit fährt, erhält er die Pendlerpauschale zur Gänze. Dies gilt seit dem 1. Jänner 2013.
Einführung einer Bildungsteilzeit
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 (SRÄG 2013), BGBl I Nr 67/2013 kam es zur Einführung der Bildungsteilzeit. Damit die Bildungsteilzeit in Anspruch genommen werden kann, muss das Arbeitsverhältnis mindestens bereits ununterbrochen sechs Monate gedauert haben. Die Dauer der Bildungsteilzeit darf 4 Monate nicht unter und 2 Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch innerhalb dieser Rahmenfrist von 4 Jahren auch in einzelnen Teilen vereinbart werden.
Die Regelungen zur Bildungsteilzeit sind mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten.
Einführung einer Pflegeteilzeit
Durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 (ARÄG 2013), BGBl I Nr 138/2013 wird mit 1. Jänner 2014 eine Pflegeteilzeit eingeführt, um die Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein ununterbrochenes aufrechtes Arbeitsverhältnis von mindestens drei Monaten.
Altersteilzeit: Laufzeit und Ersatzarbeitskraft
Im Zuge des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 (2. StabG 2012), BGBl I Nr 35/2012 gelten seit dem 1. Jänner 2013 unter anderem folgende Neuerungen:
- Verkürzung der Laufzeit der Altersteilzeit auf maximal fünf Jahre (§ 27 Abs 2 AlVG).
- Bei einer Blockzeitvereinbarung ist ab Beginn der Freizeitphase wieder die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft erforderlich (§ 27 Abs 5 Z 3 AlVG).
- Laufende kontinuierliche und laufende Blockzeit-Vereinbarungen können verlängert werden, wenn wegen der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder die Korridorpension beim ursprünglich geplanten Ende der Altersteilzeit noch kein Pensionsanspruch besteht (§ 82 Abs 4 AlVG).
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