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WEKA (mpe) | News | 17.08.2015
Arbeitnehmerkündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen
Hat ein wegen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen kündigender Arbeitnehmer einen Entgeltanspruch für einen fiktiven Zeitraum nach dem rechtmäßigen Ende des Dienstverhältnisses?
Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten als Flugbegleiterin seit 21.10.1991 beschäftigt. Ein für den 01.07.2012 angekündigter Betriebsübergang, welcher mit einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden gewesen wäre, veranlasste die Klägerin zur Kündigung ihres Dienstverhältnisses gemäß § 3 Abs 5 AVRAG am 28.05.2012 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.06.2012.
Die Klage richtet sich auf „Kündigungsentschädigung“ in Höhe jenes Entgelts, das die Klägerin vom 01.07.2012 bis 30.09.2012 bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zur Beklagten verdienen hätte können. Den Anspruch begründet die Klägerin damit, dass eine Kündigung durch die beklagte Arbeitgeberin bei Einhaltung der geltenden Fristen und Termine erst zum 30.09.2012 möglich gewesen wäre.
Entscheidung des OGH
Nach § 3 Abs 5 AVRAG, durch den Art 4 Pkt 2 der Betriebsübergangsrichtlinie umgesetzt wurde, stehen dem Arbeitnehmer, der aufgrund sich wesentlich verschlechternder Arbeitsbedingungen kündigt, die Beendigungsansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung zu. Dies umfasst ebenfalls die für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfristen und -termine.
Entgelt- und Beendigungsansprüche des privilegiert kündigenden Arbeitnehmers sind jedoch (nach dem Wortlaut des § 3 Abs 5 AVRAG) zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zu beurteilen. Mit der Beendigung entfällt einerseits die Arbeitspflicht und andererseits der aus dem synallagmatischen Verhältnis entspringende Entgeltanspruch.
Für den von der Klägerin begehrten abstrakten „Erfüllungsanspruch“ für den Zeitraum nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses sieht der OGH keine Grundlage in § 3 Abs 5 AVRAG. Zwar ist der Kündigungsanlass der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen, nicht aber die Verkürzung der Kündigungsfrist.
Der OGH gab der Revision daher keine Folge.
OGH 28. April 2015, 8 ObA 28/15y