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WEKA (api) | News | 29.03.2018

Einseitige Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung erlaubt?

In dieser OGH-Entscheidung ging es um die Frage, ob es dem wirtschaftlich überlegenen Arbeitgeber möglich ist, das Beschäftigungsausmaß mit einer Teilzeitarbeitskraft einseitig abändern zu können.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit September 2000 bei der Musikschule der beklagten Gemeinde als Instrumentallehrerin für 18 Wochenstunden angestellt. Mit einem Nachtrag zum Dienstvertrag wurde 2014 eine neue Klausel geschaffen, die vorsah, dass das Stundenausmaß jährlich einer Neufestsetzung unterliege und abhängig von der Lehrfächerverteilung ist.

Im Schuljahr 2015/16 unterrichtete die Klägerin dann aufgrund einer „Dienstanweisung“ des Bürgermeisters nur noch 16 Wochenstunden, wobei sie die EUR 1961,03 brutto an Entlohnungsdifferenz zwischen 16 und 18 Wochenstunden einklagte und die Feststellung begehrte, dass ihr Beschäftigungsausmaß bei 18 Wochenstunden liege.

Gröbliche Benachteiligung durch einseitige Abänderung eines Vertrags

Die Streitteile vereinbarten in der geltenden Fassung des Dienstvertrages 18 Wochenstunden als Beschäftigungsausmaß. Allgemein gesehen ist die Berechtigung des wirtschaftlich stärkeren Vertragspartners einen Vertrag einseitig abändern zu können eine für den schwächeren Vertragsteil gröblich benachteiligende Vereinbarung. Für die Zulässigkeit bedarf es entweder einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung oder eines ausdrücklichen Vorbehaltes, dem der Dienstnehmer ohne Willensmängel zugestimmt hat und auch seine Interessen wahrt.

In dem auf das Vertragsverhältnis anzuwendende Stmk MLG 1991 findet sich kein Recht auf eine einseitige Abänderungsmöglichkeit und auch in dem seit 01.08.2014 in Geltung stehenden Stmk MLG 2014 gibt es eine solche Möglichkeit nur, wenn der Arbeitsumfang sich nicht nur vorübergehend geändert hat. Im Grunde ist § 10 Abs 6 Stmk MLG 2014 nichts anderes als die gesetzlich festgehaltene Zulässigkeit einer Änderungskündigung.

Das subsidiär anzuwendende Stmk GVBG sieht vor, dass die Änderung der Beschäftigungsdauer durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten ist und keine einseitige Abänderung möglich ist. Insbesondere, da die betreffende Klausel vorsieht, dass der einvernehmliche Vertrag einseitig und auf unbestimmte Zeit zu Lasten der Dienstnehmerin geändert werden könnte.

Die Revision der Gemeinde war somit nicht berechtigt.

OGH 26.01.2018, 8 ObA 38/17x

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