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WEKA (mpe) | News | 14.06.2016
Wann handelt es sich um „Elternteilzeit“ im Sinn des Mutterschutzgesetzes?
Handelt es sich bei einer Vereinbarung über die Reduktion der Arbeitsstunden automatisch um eine „Elternteilzeit“ iSd Mutterschutzgesetzes sobald die Arbeitnehmerin ein unter 7-jähriges Kind zu betreuen hat?
Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien wurde knapp ein Jahr nach der Geburt der Tochter der Klägerin eine Vereinbarung über eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Karenz der Klägerin geschlossen.
Fraglich ist, ob es sich dabei um eine Vereinbarung von „Elternteilzeit“ im Sinn des Mutterschutzgesetzes handelt, da nicht jede vertraglich vereinbarte Herabsetzung der Arbeitszeit automatisch allein deshalb zur „Elternteilzeit“ wird, nur weil die Arbeitnehmerin ein unter 7-jähriges Kind hat.
Auslegungsergebnis
Erforderlich für die Beurteilung, ob mit einer Vereinbarung „Elternteilzeit“ iSd Mutterschutzes oder Teilzeit iSd § 19d AZG festgehalten wurde, ist der objektive Erklärungswert der Willensäußerung.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ihren Wunsch nach einer Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden im Zusammenhang mit der Beendigung der Karenz (schriftlich) geäußert und als Grund ausdrücklich die notwendige Betreuung ihres Kindes angegeben. Für den Beklagten musste in diesem Moment klar sein, dass der Teilzeitwunsch mit der Kinderbetreuung zusammenhängt.
Der OGH folgt damit in seiner Beurteilung dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, wonach aus den konkreten Umständen auf das Bestehen einer kündigungsgeschützten „Elternteilzeitvereinbarung“ im Sinn des Mutterschutzgesetzes zu schließen ist.
OGH 18.03.2016, 9 ObA 20/16f
Sie finden folgende Infos und Muster zur Elternteilzeit auf dem Portal Arbeitsrecht online:
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Elternteilzeitvereinbarunge
Liste aller Beiträge zur Elternteilzeit
Muster Elternteilzeitvereinbarung Änderung – Verteilung der Arbeitszeit