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WEKA (cva) | News | 26.09.2023
Gleitzeit und All-In-Vereinbarung
Arbeitnehmer, mit denen eine All-In-Vereinbarung getroffen wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen auch an der Gleitzeitvereinbarung teilnehmen.
Beitrag zum Praxisseminar:
Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem aktuellen E-Mail-Seminar „All-In-Vereinbarungen“.
All-In-Entgelte
All-In-Entgelte verfolgen den Zweck, einen Teil von Mehr- oder Überstunden durch das erhöhte Entgelt abzugelten, unabhängig davon, ob Überstunden überhaupt erbracht werden. Für diese bezahlten Mehr- und Überstunden sollte kein weiteres Zeitguthaben entstehen. Dies würde dazu führen, dass diese doppelt abgegolten werden (durch Geld und Zeitguthaben).
Gleitzeit bei All-In-Entgelten
Um diese „doppelte“ Abgeltung zu vermeiden, ist für Bezieher von All-In-Entgelten eine Sonderreglung vorzusehen, nämlich derart, dass diese Plusstunden am Ende der Gleitzeitperiode nicht übertragen werden und auf „null“ gestellt werden.
Bei All-In-Vereinbarungen bedeutet dies, dass allfällige Plusstunden bereits durch die All-In-Pauschale abgedeckt sind und es zu keiner gesonderten Auszahlung für diese Stunden kommt, außer die Deckungsprüfung ergibt bei der Durchrechnung, dass mehr Stunden geleistet wurden, als vom All-In-Entgelt umfasst sind.
Praxisproblem – Zeitguthaben und Überstundenvergütung
Problem: Das wirft in der Praxis oftmals das Problem der Uneinsichtigkeit der Arbeitnehmer auf, da für sie nicht direkt nachvollziehbar ist, warum ihr Zeitguthaben auf null gestellt wird und dennoch keine Überstundenvergütung erfolgt. Dabei wird oftmals vergessen, dass ein All-In-Entgelt geleistet wird, welches gerade dazu da ist, eine gesonderte Abrechnung von Überstunden zu vermeiden.
Lösung: Aus diesem Grund ist es ratsam, den betroffenen Arbeitnehmern das Modell der Gleitzeit im Zusammenhang mit einer All-In-Vereinbarung konkret zu verdeutlichen und zu erklären, wie die Abrechnung erfolgt.
Gleitzeitbestimmungen sollten zudem für die Arbeitskräfte klar und verständlich formuliert werden, sodass Missverständnisse vermieden werden können. Wichtig ist eine genaue Formulierung auch für den Arbeitgeber, um eine doppelte Belastung zu vermeiden. Es sollte daher klar festgelegt werden, ob ein Zeitguthaben übertragen werden kann und bis zu welchem Maximum.
Ist davon auszugehen, dass das Zeitguthaben durch die pauschale Entgeltzahlung ohnehin abgedeckt sein wird, ist es ratsam, keine Mitnahme von Plusstunden in die nächste Gleitzeitperiode zu gewähren. Anderenfalls würde es dazu kommen, dass der Arbeitnehmer seine Gut-Stunde mitnehmen kann und somit eine zusätzliche Vergütung dafür erhält, obwohl diese hinzukommenden Stunden ohnehin bereits durch das höhere All-In-Entgelt abgedeckt sind.
Hinweis für Arbeitgeber
Die Kombination von All-In-Vereinbarung und Gleitzeit sollte immer besonders genau vertraglich geregelt werden. Nur so können Doppelbelastungen zu Lasten des Arbeitgebers vermieden werden.