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WEKA (mpe) | News | 08.10.2015
Anspruch auf Überstundenpauschale während Elternteilzeit trotz Unterbleiben der Überstundenleistung?
Dem Dienstnehmer steht eine Überstundenpauschale auch dann zu, wenn er in einzelnen Verrechnungsperioden gar keine Überstundenleistung erbringt. Was gilt, wenn die Überstundenleistung während der gesamten Elternteilzeit gänzlich unterbleibt?
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit 2007 unbefristet bei der Beklagten angestellt. Zwischen den Arbeitsvertragsparteien wurde eine Überstundenpauschale vereinbart, die jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann.
Ein Jahr nach der Geburt ihres Kindes, nahm die Klägerin im Anschluss an die Karenz ab März 2013 Elternteilzeit gemäß § 15 MSchG in Anspruch. Seither leistet die Klägerin keine Überstunden mehr. Bis einschließlich September 2013 bezahlte die Beklagte die Überstundenpauschale aus, danach wurden die Zahlungen ohne Angabe von Gründen eingestellt. Ein ausdrücklicher Widerruf der Überstundenpauschale erfolgte nicht.
Die Klägerin begehrte die Zahlung der anteiligen Überstundenpauschale für die Monate Oktober 2013 bis Jänner 2014.
Anspruch auf vereinbarte Überstundenpauschale ruht
Die Parteien haben einen einseitigen Widerrufsvorbehalt bezüglich der Überstundenpauschale vereinbart, jedoch hat die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent widerrufen. Die bloße Einstellung der Auszahlung kann nicht zweifelsfrei dahingehend verstanden werden (§ 863 ABGB), die noch von März bis September gewährte Überstundenpauschale mit Oktober plötzlich zu widerrufen.
Dienstnehmer, die von der Elternteilzeit Gebrauch machen, sind von der Verpflichtung zur Mehrarbeit ausgenommen (§ 19d Abs 8 AZG). Dies bedeutet einen Vorrang der Betreuungsinteressen vor der Mehrarbeitsverpflichtung, jedoch kein Verbot von Mehrarbeit. Wird von Elternteilzeitbeschäftigten Mehrarbeit geleistet, sind sie dafür zu entlohnen.
Aus einer Pauschalisierungsvereinbarung geht zumindest konkludent eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden hervor. Wird deshalb über einen längeren Zeitraum gar keine Überstundenleistung erbracht, wäre das von den Parteien dem Arbeitsvertrag zugrunde gelegte Synallagma zwischen Arbeitsleistung und Entgelt gestört.
Der OGH hält es daher für konsequent, wenn für die Dauer der Elternteilzeit der Anspruch ruht, weil im vorliegenden Fall darauf geschlossen werden darf, dass die Klägerin in diesem Zeitraum keine Überstunden leisten wird.
Im Ergebnis wurde der Revision nicht Folge gegeben.
OGH 24.06.2015, 9 ObA 30/15z
Weiterführende Informationen
Mehr zum Thema Elternteilzeit und Überstundenpauschale finden Sie auf dem Portal unter:
Fachbeitrag Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Elternteilzeitvereinbarungen