Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach "elternteilzeit" lieferte 130 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (185) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (185) anzeigen-
Thema
- (1) Vorvertragliches Stadium Vorvertragliches Stadium (1)
- (3) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (3)
- (1) Laufendes Arbeitsverhältnis Laufendes Arbeitsverhältnis (1)
- (7) Besondere Arbeitsformen Besondere Arbeitsformen (7)
- (1) Arbeitszeit Arbeitszeit (1)
- (2) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (2)
- (7) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (7)
- (2) Mustervorlagen Mustervorlagen (2)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
WEKA (aga) | News | 12.07.2021
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des neuen Jobtickets
Seit 01.07.2021 ist die Kostenübernahme für Wochen-, Monats- oder Jahreskarte durch den Dienstgeber steuerfrei. Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Seit 01.07.2021 kann der Dienstgeber dem Dienstnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte
- steuerfrei zur Verfügung stellen oder
- die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.
Als Ticketerwerb gilt auch die Verlängerung von Tickets, insbesondere von Jahreskarten nach dem 30. Juni 2021.
Beispiel:
Dienstnehmer A besitzt eine Jahreskarte mit Gültigkeitszeitraum 01.11.2020 bis 31.10.2021, die er auch für ein weiteres Jahr verlängert. Die Kosten dafür übernimmt der Dienstgeber.
Der Kostenersatz durch den Dienstgeber ist erst ab der Verlängerung der Jahreskarte begünstigt. Für Juli bis Oktober 2021 kann die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden.
Die Begünstigung setzt jedoch voraus, dass die Tickets
- für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten und
- am Wohn-oder Arbeitsort gültig sind.
Die Reichweite des Tickets ist nicht mit der Strecke Wohnung-Arbeitsstrecke begrenzt. Begünstigt ist auch die Kostenübernahme, wenn die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte nur am Wohnort des Dienstnehmers gültig ist. Lebt ein Dienstnehmer zB in Wien und arbeitet in Baden, dann ist auch eine nur in Wien gültige Jahreskarte abgabenfrei.
Hinweis:
Einzelfahrscheine und Tageskarten sind nicht von der Begünstigung umfasst.
Die Abgabenfreiheit gilt auch für Wochen-, Monats- oder Jahreskarte die übertragbar sind. Fallen jedoch Zusatzkosten an, dann sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu bezahlen sind.
Möglich ist eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch den Dienstgeber, wobei der Zuschuss auch monatlich oder einmal jährlich mit der Gehaltszahlung abgabenfrei überwiesen werden kann.
Hinweis: Gehaltsumwandlung
Die Übernahme der Kosten stellen jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Hat jedoch der Dienstgeber schon bisher einen Fahrtkostenzuschuss für ein öffentliches Verkehrsmittel für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte gezahlt und übernimmt er künftig an dessen Stelle die Kosten für ein Ticket eines öffentlichen Verkehrsmittels, so liegt keine Gehaltsumwandlung vor.
Lohnkonto
Für die Inanspruchnahme der Begünstigung muss der Dienstnehmer eine Rechnung für den Kauf der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte dem Dienstgeber vorlegen. Dieser muss den Nachweis (zB Kopie der Rechnung) zum Lohnkonto geben.
Pendlerpauschale
Übernimmt der Dienstgeber die Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, dann kann nur für jene Strecke eine Pendlerpauschale in Anspruch genommen werden, die nicht vom Kostenersatz erfasst ist.
Beispiel:
Dienstnehmer A wohnt in Tulln und arbeitet in 1010 Wien. Täglich fährt er mit der S-Bahn nach Wien Spittelau und weiter mit der U4 bis zum Schwedenplatz. Der Dienstgeber stellt dem Dienstnehmer eine Jahreskarte für Wien, nicht jedoch für Niederösterreich zur Verfügung.
A kann die Pendlerpauschale von Tulln bis zur ersten möglichen Einstiegstelle im Geltungsbereich der Jahreskarte für Wien (Stadtgrenze) beantragen.
Dienstreise
Eine begünstigte Wochen-, Monats- oder Jahreskarten kann auch für Dienstreisen verwendet werden, jedoch ist zu beachten, dass für die von der Karte umfassten Strecken keine weiteren abgabenfreien Fahrtkostenersätze ausbezahlt werden können.
Beendigung des Dienstverhältnisses
Ist eine Jahreskarte, für die der Dienstgeber Kostenersatz geleistet hat, auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses gültig, dann ist der Kostenersatz anteilig für den verbleibenden Gültigkeitszeitraum als Sachbezug im Monat des Austritts zu versteuern.
Beispiel:
Ein Dienstgeber ersetzt Dienstnehmer A ab 01.01.2022 die Kosten für eine Jahreskarte in Höhe von EUR 365,-. Das Dienstverhältnis wird jedoch mit 30.09.2022 beendet. Der Dienstgeber hat für den verbleibenden Gültigkeitszeitraum (3 Monate) einen Sachbezug (3/12 des ersetzten Kaufpreises) mit dem Gehalt für September 2022 zu versteuern.
Sozialversicherung, Lohnnebenabgaben
Da es sich beim Kostenersatz für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten um keinen steuerbaren Arbeitslohn handelt, fallen weder DB, DZ noch KommSt an.
In der Sozialversicherung ist die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln oder die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, beitragsfrei (vgl (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG).