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Elisabeth David | News | 04.01.2024

Änderungen bei Altersteilzeit und Teilpension seit 1. Jänner 2024

Lesen Sie in diesem Beitrag über die aktuellen Rahmenbedingungen von Altersteilzeit und welche Neuerungen sich vor allem beim Blockzeitmodell ab dem 01.01.2024 ergeben.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Altersteilzeit finden sich in § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).

Achtung:

Bei Blockzeitmodellen, die ab 1. Jänner 2024 beginnen, reduziert sich die Förderung. Das Blockzeitmodell wird bis 2029 auslaufen! Details siehe weiter unten.

Altersteilzeit: Aktuelle Rahmenbedingungen

  • Eine Altersteilzeit wird für maximal fünf Jahre gefördert.
  • Seit dem Kalenderjahr 2020 kann eine Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters angetreten werden.
  • Der Dienstnehmer war in den letzten 25 Jahren vor Antritt der Altersteilzeit zumindest 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt (wobei sich die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Kinderbetreuung bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt).
  • Verringerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf mindestens 40 und höchstens 60 Prozent.
  • Teilzeitkräfte können eine geförderte Altersteilzeit vereinbaren, wenn ihre wöchentliche Normalarbeitszeit mindestens 60 Prozent der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beträgt.
  • Es werden Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet.
  • Der Dienstgeber gewährt einen Lohnausgleich in Höhe von mindestens 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei voller Kalendermonate betragende Zeit) vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert), wobei dieser Lohnausgleich mit der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt ist.
  • Der Dienstgeber verpflichtet sich, eine allfällige Abfertigung „alt“ auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen.

Modelle

Es gibt zwei Altersteilzeit-Modelle:

  • Durchgehende (kontinuierliche) Altersteilzeit
  • Blockzeitmodell

Die Unterscheidung zwischen den beiden Modellen ist relevant für die Höhe der Altersteilzeitförderung, die der Dienstgeber vom Arbeitsmarktservice (AMS) erhält.

Bei dem durchgehenden (kontinuierlichen) Modell arbeitet der Dienstnehmer für die gesamte vereinbarte Dauer der Altersteilzeit weiter zu der vereinbarten reduzierten Arbeitszeit.

Altersteilzeit: Änderungen seit 1. Jänner 2024

Dabei ist für Altersteilzeiten, die ab 1. Jänner 2024 beginnen, eine unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit zulässig, sofern die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten (ab Beginn der Altersteilzeit) mindestens 20 Prozent und höchstens 80 Prozent der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt ausgeglichen werden.

Für Altersteilzeiten, die vor dem 1. Jänner 2024 begonnen haben, gilt weiterhin, dass die vereinbarte Normalarbeitszeit innerhalb eines 12-Monatszeitraumes erreicht und allfällige Zeitguthaben und Zeitschulden ausgeglichen sein müssen.

Von einem Blockmodell spricht man, wenn der Dienstnehmer für eine gewisse Zeit Vollzeit weiterarbeitet (Vollzeitphase) und in weiterer Folge das so eingearbeitete Zeitguthaben vor Ende des Dienstverhältnisses als Zeitausgleich verbraucht (Freizeitphase).

Im Zusammenhang mit dem Blockzeitmodell sind 2 Punkte besonders zu beachten:

  1. Die Freizeitphase darf längstens für die Dauer von 2,5 Jahren vereinbart werden.
  2. Blockzeitmodelle werden nur gefördert, wenn spätestens zu Beginn der Freizeitphase eine Ersatzkraft eingestellt wird.

Wird einer der beiden Punkte nicht beachtet, muss der Dienstgeber die gesamte Altersteilzeitförderung zurückzahlen.

Förderung bei Altersteilzeit

Das Altersteilzeitgeld beträgt

  • beim Modell der durchgehenden (kontinuierlichen) Reduktion der Arbeitszeit 90 % des zusätzlichen Aufwandes des Dienstgebers und
  • beim Blockzeitmodell 50 % des zusätzlichen Aufwandes des Dienstgebers, sofern die Altersteilzeit bereits vor dem 1. Jänner 2024 zu laufen begonnen hat.

Bei Blockzeitmodellen, die ab 1. Jänner 2024 beginnen, reduziert sich die Förderung wie folgt, bis das Blockzeitmodell 2029 schlussendlich ausläuft.

Laufzeitbeginn im Kalenderjahr

Höhe der Förderung

2024

42,5 %

2025

35,0 %

2026 

27,5 %

2027 

20,0 %

2028 

10,0 %

Ab einem Laufzeitbeginn im Kalenderjahr 2029 gebührt für geblockte Altersteilzeiten keine Förderung mehr.

Teilpension

Die gesetzliche Grundlage zur Teilpension war bis 31. Dezember 2023 in § 27a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) geregelt. Mit 1. Jänner 2024 wurden die Bestimmungen zur Teilpension mit jenen zur Altersteilzeit im neugefassten § 27 AlVG zusammengefasst. Materiell gibt es keine Änderungen, ab diesem Zeitpunkt gebührt Altersteilzeitgeld, wenn die Voraussetzungen für Altersteilzeit vorliegen und der Dienstnehmer Anspruch auf eine Korridorpension hat. In diesem Fall gebührt bei einem durchgehenden (kontinuierlichen) Altersteilzeitmodell 100 % (statt 90 %) des zusätzlichen Aufwandes des Dienstgebers (gedeckelt mit der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage).