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WEKA (aga) | News | 22.11.2024

Grenzen der Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel 2025

Die Vereinbarung von Konkurrenzklauseln ist nur innerhalb enger gesetzlicher Grenzen zulässig. Hier erfahren Sie die Werte 2025 im Vergleich der letzten Jahre.

Konkurrenzklausel: Voraussetzungen

Folgende Punkte müsse dabei erfüllt werden:

  • Der Angestellte darf im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig sein.
  • Die Beschränkung darf den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen.
  • Die Beschränkung darf nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthalten.

Grenzwerte

Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel nach dem 17.03.2006 (Angestellte) bzw dem 18.03.2006 (Arbeiter) ist nur zulässig, wenn das Entgelt einen bestimmten Grenzwert überschreitet. Für Vereinbarungen, die nach dem 28.12.2015 geschlossen wurden muss das monatliche Entgelt im letzten Monat des Dienstverhältnisses das 20-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigen (§ 2c Abs 2 AVRAG), für Vereinbarungen davor das 17-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.

Jahr

Tägl SV-HBgl in EUR

Grenzwert nach 28.12.2015 in EUR

Grenzwert bis 28.12.2015 in EUR

2025

215,00

4.300,00

3.655,00

2024

202,00

4.040,00

3.434,00

2023

195,00

3.900,00

3.315,00

2022

189,00

3.780,00

3.213,00

2021

185,00

3.700,00

3.145,00

2020

179,00

3.580,00

3.043,00

2019

174,00

3.480,00

2.958,00