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Dokument-ID: 255873

Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Anfechtung von Entlassungen

Voraussetzungen

Entlassungen können nur in Unternehmen, in denen ein Betriebsrat oder zumindest Betriebsratspflicht besteht, als unwirksam angefochten werden. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser vom Arbeitgeber von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen (§ 106 Abs 1 ArbVG).

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