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Albert Scherzer | News | 05.05.2022

Krankenstand – wichtige arbeitsrechtliche Aspekte

Von der Krankenstandsbestätigung, über die Höhe und Dauer des Krankengeldes, bis hin zur Kündigung im Krankenstand: die wichtigsten rechtlichen Fakten im Überblick bietet dieser Beitrag.

Die Meldepflicht beachten!

Jedem Arbeitnehmer obliegt die Pflicht, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Die Form der Krankenstandsmeldung ist im Gesetz nicht geregelt. Diese kann zB per Telefon, E-Mail, Brief, Fax, SMS oder durch einen Dritten erfolgen. Form und Empfänger der Krankmeldung sollten in einem Passus im Arbeitsvertrag geregelt werden. Auch wenn der Arbeitnehmer selbst eine Prognose über die voraussichtliche Dauer seines Krankenstands macht, führt dies zu keinen weitergehenden Melde- oder Nachweispflichten als diese im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen (vgl OGH 9 ObA 105/17g). Die bloße Mitteilung, dass der Arbeitnehmer zum Arzt gehe und im Falle seines Nichtkommens im Krankenstand sei, ist nicht ausreichend (vgl OGH 9 ObA 43/18s).

Eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstandes löst keine neuerliche Verpflichtung zur Krankmeldung aus. Gibt jedoch ein erkrankter Arbeitnehmer nicht eine voraussichtliche Dauer des Krankenstands bekannt, sondern kündigt von sich aus an, am nächsten Tag die Arbeit wieder anzutreten, so hat er mit dieser Bekanntgabe keine Prognose über die voraussichtliche Dauer des Krankenstands abgegeben, sondern vielmehr dessen Ende gemeldet. Im Falle der neuerlichen oder fortdauernden Dienstverhinderung besteht eine neue Meldepflicht des Arbeitnehmers (vgl OGH 9 ObA 105/17g).

Das Wichtigste zur Krankenstandsbestätigung

Lediglich auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitgebers ist eine Krankenstandsbestätigung von einem Vertragsarzt der Krankenkasse bzw eines Amts- oder Gemeindearztes über Beginn, Dauer (wahrscheinliches Ende) und Ursache (Arbeitsunfall, Freizeitunfall, Krankheit) der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Dies ist nach einiger Zeit erneut möglich. Weiters muss die Krankenstandsbestätigung das Ausstellungsdatum und den Namen des ausstellenden Arztes enthalten.

Der Inhalt der Meldung ist einerseits auf das Fernbleiben vom Dienst und andererseits auf die Krankheit (den Unglücksfall) als Grund gerichtet. Die Krankheit selbst muss dabei weder benannt, noch müssen die körperlichen oder seelischen Beschwerden erklärt werden. Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund bloß „Krankheit“ nennt (vgl OGH 9 ObA 105/17g).

Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten durch den Arbeitnehmer führt für die Dauer der Säumnis zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs (§ 4 Abs 4 EFZG).

Entgeltfortzahlung

Hat der Arbeitnehmer die durch Krankheit und Unglücksfall herbeigeführte Arbeitsverhinderung nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, gebührt ihm das Krankenentgelt.

Dem Arbeitnehmer gebührt ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts

  • bei Krankheit
  • bei Unglücksfällen
  • bei Kur- und Erholungsaufenthalten
  • bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheit

Krankheit, Unfälle und Quarantäne

Von einer Krankheit im Sinne des Gesetzes ist auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer außerstande ist, die Arbeitsleistung zu erbringen. Dies gilt auch bei leichten Unpässlichkeiten oder Bagatellverletzungen.

Arbeitsrechtlich zählt die Zeit in Quarantäne als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Nur wenn der Dienstnehmer tatsächlich erkrankt, liegt ein Krankenstand vor. Ist der Dienstnehmer aufgrund einer Quarantäne an seiner Arbeit verhindert, so sieht das Epidemiegesetz vor, dass der Dienstgeber seinen Dienstnehmern einen Vergütungsbetrag zu zahlen hat.

Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung oder auf direktem Weg (Wegunfall) zu oder von der Arbeitsstätte ereignen. Bei einem Wegunfall darf keine Unterbrechung stattgefunden haben. Entgelt gebührt auch bei Unfällen im privaten, außerdienstlichen Bereich.

Hat der Arbeitnehmer die durch Krankheit und Unglücksfall herbeigeführte Arbeitsverhinderung nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, gebührt ihm das Krankenentgelt. Dies auch, wenn er dem Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung nicht gemeldet hat, bzw der Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung verboten hat. Allerdings liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung (zB durch Übermüdung bei der vorausgegangenen Hauptbeschäftigung), die Gefahr und Wahrscheinlichkeit eines Unfalles erhöht.

Was tun bei Missbrauch? 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während eines Krankenstandes jedes Verhalten zu unterlassen, das die Gesundung und den Heilungsprozess verzögert und er hat den ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten.

Werden die Anordnungen vom Arbeitnehmer nicht befolgt, und wird dadurch der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst und somit der Krankenstand verlängert, so kann je nach Schwere der Verfehlung auch eine Entlassung (Vertrauensunwürdigkeit) ausgesprochen werden. Dies gilt nur bei massiven gesundheitsgefährdenden Verhaltensweisen. Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber die genaue Erkrankung meistens nicht bekannt ist, und er daher schwer einen möglichen Missbrauch erkennen kann. Die Beweispflicht, ob ein gesundheitsschädigendes Verhalten vorliegt, obliegt dem Arbeitgeber.

Kündigung im Krankenstand: Ein Problemfall

Es ist in aller Regel möglich und zulässig, Arbeitnehmer während eines Krankenstandes zu kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Jedoch hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Krankenentgelt gegen den Arbeitgeber, wenn der Krankenstand zum Endtermin der Kündigung noch nicht beendet ist. Dieser Anspruch besteht höchstens während des im Gesetz festgelegten Zeitraumes der Entgeltfortzahlung während des Krankenstandes weiter. Eine Kündigung im Krankenstand kann also dazu führen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer noch weiterhin Entgelt zahlen muss, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.

Hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruches kommt es nicht auf die Mitteilung an den Arbeitgeber an, sondern auf die Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auch dann, wenn er bereits am Tag des Erhalts des Kündigungsschreibens arbeitsunfähig war, aber erst am darauffolgenden Tag zum Arzt ging und dieser die Krankenstandsbestätigung rückwirkend für einen Tag ausstellte. Erkrankt der Arbeitnehmer jedoch erst nach Zugang der Kündigungserklärung, enden sowohl das Arbeitsverhältnis als auch der Entgeltanspruch mit dem Ende der Kündigungsfrist.

Höhe und Dauer des Krankengeldes

Höhe und Dauer des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Krankenentgelt hängen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des Krankenstandes ab, außerdem davon, ob die Ursache des Krankenstandes ein Arbeitsunfall/eine Berufserkrankung ist oder nicht.

Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 8 Abs 1 AngG nicht ausgeschöpft ist, dh bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres kommt es zu einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten. Erst mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht ein neuer Fortzahlungsanspruch.

Bei Angestellten kann durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht am Arbeitsjahr, sondern am Kalenderjahr orientiert.