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WEKA (bli) | News | 28.03.2017
Vorsicht bei Abschluss von All-In-Vereinbarungen
Um keine hohen Verwaltungsstrafen bei Verstoß gegen das neue Lohn- und Sozialdumpinggesetz zu riskieren, sollten Unternehmen regelmäßig Deckungsprüfungen durchführen, um Unterentlohnung zu vermeiden.
Ursprünglich wurde die sog All-In-Vereinbarung für die Vergütung von leitenden Angestellten geschaffen, erfreut sich aber mittlerweile quer durch alle Branchen, Hierarchie- und Gehaltsstufen in vielen Unternehmen größter Beliebtheit. Was gilt es als Unternehmen bezüglich der All-In-Vereinbarungen zu beachten?
Form und Inhalt
Prinzipiell bedarf es für den Abschluss einer All-In-Vereinbarung keiner bestimmten Form. Sie kann durch Einzelvertrag entweder ausdrücklich oder schlüssig getroffen werden, ohne dass es auf deren Bezeichnung ankäme.
Seit 1.1.2016 ist es jedoch bei All-In-Vereinbarungen verpflichtend, im Arbeitsvertrag oder auf dem Dienstzettel das Grundgehalt oder den Grundlohn anzuführen. Unterbleibt eine Angabe, hat der Arbeitnehmer zwingend Anspruch auf das Grundgehalt oder den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, welcher am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebühren (§ 2g AVRAG). Dies kann zu einer Verteuerung der Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber führen, weil diese im Regelfall deutlich höher sein werden, als das kollektivvertragliche Mindestgehalt oder der Mindestlohn.
Diese Bestimmung, die mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 eingeführt wurde, gilt nur für All-In-Vereinbarungen, die nach dem 1.1.2016 geschlossen wurden!
Achtung vor Verwaltungstrafen bei Unterentlohnung
Prinzipiell gilt: Der Arbeitnehmer darf durch eine Pauschalierungsvereinbarung (wie zB All-In-Vereinbarung) nur besser, aber nicht schlechter gestellt werden!
Liegt eine Unterentlohnung und somit ein Verstoß gegen die Bestimmungen des neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) vor, muss mit saftigen Verwaltungsstrafen – im Wiederholungfall von bis zu 50.000 Euro – gerechnet werden!
Deckungsprüfung
Der Arbeitgeber sollte daher regelmäßig eine Deckungsprüfung durchführen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine All-In-Vereinbarung, die vor oder nach dem Inkrafttreten des Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 am 1.1.2016 abgeschlossen wurde, handelt.
Praxistipp
Praxistipps zur Deckungsprüfung sowie alles Wissenswerte zu All-In-Vereinbarungen sowie dem neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz finden Sie in unserer Neuerscheinung: Handbuch Arbeitszeitrecht: Mehr Infos und Bestellmöglichkeit |