Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach "elternteilzeit" lieferte 147 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (187) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (187) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- News x
- Jedes Datum
WEKA (aga) | News | 08.09.2020
KonStG 2020 – Senkung des Eingangssteuersatzes bei der Lohnsteuer und die Konsequenzen
Um vor allem Steuerpflichtige mit niedrigen Einkommen zu stärken, wird der Eingangssteuersatz der Lohn-und Einkommensteuer gesenkt.
Rückwirkend mit 01.01.2020 wird durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) der Eingangssteuersatz der Lohn-und Einkommensteuer von 25 % auf 20 % gesenkt.
Für die Lohnverrechnung bringt die Senkung der ersten Tarifstufe folgende Konsequenzen mit sich:
Bei Lohn-und Gehaltszahlungen an Dienstnehmer ist nach der Kundmachung des KonStG2020 vom Dienstgeber der neue Tarif anzuwenden. Für die Monate Jänner 2020 bis zur Kundmachung bzw Anpassung der Lohnverrechnungssoftware ist die Tarifsenkung von 25 % auf 20 % im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend zu berücksichtigen und so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende September 2020.
Durch den Verweis auf § 77 Abs 3 EStG wird sichergestellt, dass die verpflichtende Aufrollung nur für jene Steuerpflichtigen durchzuführen ist, die im Monat der Aufrollung Dienstnehmer des auszahlenden Dienstgebers sind.
Hinweis
Der in der Einkommensteuer geltende Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommen ab einer Million Euro wird über das Jahr 2020 hinaus bis 2025 verlängert.