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WEKA (bli) | News | 21.09.2012
Kündigungsmöglichkeiten bei Insolvenz – was muss beachtet werden?
Sowohl Arbeitnehmer als auch Insolvenzverwalter sind zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt. Besteht ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung für den Arbeitnehmer?
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer automatisch beendet sind, diese bleiben grundsätzlich aufrecht, wobei sowohl Arbeitnehmer als auch der Insolvenzverwalter, der bei Insolvenz die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers übernimmt, die Möglichkeit haben das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Austrittsrechte des Arbeitnehmers
Neben der Arbeitnehmerkündigung bzw der einvernehmlichen Auflösung ist der Arbeitnehmer auch zum vorzeitigen Austritt berechtigt. Dieser sollte schriftlich erfolgen und zwar:
- binnen 1 Monat nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bzw sonst binnen 1 Monat nach Schließungsbeschlüssen,
- binnen 1 Monat nach der Berichtstagsatzung ohne Beschluss zur Fortführung des Unternehmens oder
- im vierten Monat nach Insolvenzeröffnung, wenn keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde.
Kommt es nur zur Schließung eines Teilbetriebs, dann sind nur jene Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt, die im betroffenen Betriebsteil beschäftigt sind.
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Die neue Insolvenzordnung (§ 25 Abs 1c IO) sieht auch für den gekündigten Arbeitnehmer im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung während der einzuhaltenden Kündigungsfrist ein Austrittsrecht vor. Der Arbeitnehmer muss dieses Recht jedoch innerhalb eines Monats nach Insolvenzeröffnung ausüben.
Kündigungsentschädigung
Dem Arbeitnehmer gebührt beim Insolvenzaustritt eine normale Kündigungsentschädigung, welche die Pflichtversicherung verlängert. Dies ist bei der Beitragsberechnung und Abmeldung zu beachten. Die Zeit der Kündigungsentschädigung ist bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigen.
Auflösung durch den Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter, welcher die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers übernommen hat, kann innerhalb der gleichen Zeiträume wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen, allerdings muss er die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfristen einhalten. Außerdem ist er dazu verpflichtet, den Betriebsrat von der Kündigungsabsicht zu verständigen. Auch der besondere Kündigungsschutz von Müttern, Vätern und Betriebsratsmitgliedern ist zu beachten.
Quelle: WKO