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WEKA (asc) | News | 27.07.2021

Betriebsurlaub – braucht man die Zustimmung des Arbeitnehmers?

Herrscht eine schwierige Auftragslage oder saisonale Schwankungen, möchten viele Unternehmen Betriebsurlaub machen um unternehmensseitig Kosten abzubauen. Aber geht das auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers?

Was ist Betriebsurlaub?

Unter Betriebsurlaub versteht man einen Urlaub für die gesamte Belegschaft eines Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum.

In manchen Branchen herrscht, beispielsweise Mitte August oder zwischen Weihnachten und Dreikönigstag, eine geringe Auslastung, deshalb gehen einige Firmen in Betriebsurlaub, dh sie haben während dieser Zeit geschlossen. Dadurch können unternehmensseitig Kosten abgebaut werden, auch hinsichtlich eines Urlaubsabbaus. Aber ist das gesetzlich erlaubt?

Vereinbarung von Betriebsurlaub mit dem Arbeitnehmer

Prinzipiell darf der Arbeitgeber einen Urlaub nicht einseitig anordnen. Gemäß den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes muss Zeitpunkt und Ausmaß zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dh beide Parteien müssen einverstanden sein.

Somit ist im Falle eines Betriebsurlaubs die Zustimmung eines jeden einzelnen Arbeitnehmers zum Urlaubsverbrauch notwendig.

Achtung: Die Zustimmung kann nicht durch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat ersetzt werden.

Die Vorausvereinbarung eines jedes Jahr zur gleichen Zeit stattfindenden Betriebsurlaubs bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrags widerspricht grundsätzlich der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs 1 UrlG. Wird allerdings auf diese Weise nur ein Urlaubsteil von zwei Wochen zur Festlegung des Betriebsurlaubs verwendet, um wichtigen und immer gleich bleibenden Betriebsinteressen Rechnung zu tragen, so werden die gleichrangigen Erholungsbedürfnisse der Belegschaft durch die individuelle Verfügungsmöglichkeit über den verbleibenden ausreichend langen Urlaubsrest nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Der Dauerschuldcharakter dieser Vereinbarung gestattet außerdem einen Rücktritt aus wichtigen Gründen (OGH 5.4.1989, DRdA 1989, 424 = ZASB 1989, 17).

Können Arbeitnehmer die Zustimmung verweigern?

Arbeitnehmer können ihre Zustimmung verweigern. Wenn sie sich schriftlich arbeitsbereit erklären, haben sie während des Betriebsurlaubs Anspruch auf Entgeltfortzahlung – dies obwohl kein Urlaubsverbrauch stattfindet und der Arbeitnehmer auch keine Arbeitsleistung erbringt!