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Magdalena Ferner | News | 22.12.2021
Ab 01.01.2022: Wichtige Neuerungen bei All-In-Vereinbarungen im Handel
Mit 01.01.2022 trat der neue Handels-KV mit gravierenden Neuerungen in Kraft: Ein neues Gehaltsschema ist zu beachten, bestehende Verträge, die All-In-Vereinbarungen enthalten, sind anzupassen, Deckungsrechnungen werden zur Pflicht.
Neue zwingende Inhalte im Dienstzettel bzw Dienstvertrag!
Mit dem Umstieg müssen nunmehr folgende Entgeltbestandteile zwingend im Dienstzettel bzw dem Dienstvertrag gesondert ausgewiesen werden:
- die betragsmäßige Höhe des Grundgehaltes für die Normalarbeitszeit
- die betragsmäßige Höhe der All-In-Pauschale und welche Entgeltbestandteile mit der Pauschale abgedeckt sind (insbesondere ob auch Überstunden an Sonn- und Feiertagen damit abgegolten sein sollen), und
- ob allfällige Provisionen zur Abgeltung anderer und welcher Entgeltbestandteile herangezogen werden.
Es sind weiters auch andere Entgeltbestandteile wie zweckgebundene Zulagen auszuweisen und ein Gesamtentgelt anzuführen, wobei eine Ausnahme für Arbeitnehmer mit Provisionen besteht.
Wichtig: Die Deckungsrechnung!
Die Deckungsrechnung hat jährlich verpflichtend zu erfolgen und ist im ersten Quartal nach Ende des Kalenderjahres oder des Wirtschaftsjahres, dem Arbeitnehmer vorzulegen.
Zur Deckungsprüfung ist das für die tatsächlich erbrachte Leistung (inklusive Ausfallsentgelt) gebührende Entgelt des letzten Kalenderjahres für jene Entgeltbestandteile, die durch das Pauschale erfasst werden, zu ermitteln und der im Kalenderjahr tatsächlich bezahlten Pauschale gegenüber zu stellen. Ergibt sich eine Unterdeckung, so ist der Differenzbetrag im Folgemonat der Deckungsprüfung mit der Gehaltsabrechnung auszubezahlen.
Ausnahmen von der Deckungsrechnung
Durch Betriebsvereinbarung kann in Betrieben mit Betriebsrat die Pflicht zur Vorlage der Deckungsrechnung auf bestimmte Arbeitnehmer eingeschränkt werden. Der Betriebsrat ist über die betriebliche Handhabung der Deckungsprüfung zu informieren. Er kann Einsicht nehmen, sie überprüfen und kontrollieren.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann durch Einzelvereinbarung vereinbart werden, dass die Deckungsrechnung bei bestimmten Arbeitnehmern nur auf Verlangen der Arbeitnehmer vorzulegen ist, wobei es in beiden Fällen auf die Höhe der Pauschale im Vergleich zum Gesamtentgelt ankommt.
Achtung:
Für bestimmte Arbeitnehmer wurde im Kollektivvertrag eine Obergrenze jener Mehr- und Überstunden vorgesehen, die mit der All-In-Vereinbarung abgedeckt werden darf.
Diese Obergrenze orientiert sich am rechnerischen Höchstausmaß der Mehr- und Überstunden pro Kalenderjahr.
Sie gilt für alle Arbeitnehmer, die in die Beschäftigungsgruppen A bis E sowie in der Beschäftigungsgruppe F in der Arbeitswelt Verkauf & Vertrieb sowie Technischer Dienst eingestuft wurden und vom Arbeitszeitgesetz nicht ausgenommen sind.