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Einarbeiten von Arbeitszeit – Termine 2021/2022
Anbei finden Sie die nachstehenden Termine für das Einarbeiten von Weihnachten 2021 und den Jahreswechsel. Was muss dabei beachtet werden? Welche speziellen Regelungen gelten für werdende und stillende Mütter und Jugendliche?
Begriffsdefinition
Unter Einarbeiten von Arbeitszeit ist eine Umverteilung der Normalarbeitszeit zu verstehen. Aufgrund von Feiertagen kann die Normalarbeitszeit anders verteilt werden um die ausgefallenen Arbeitstage einzuarbeiten. Das bedeutet die in den Wochen des Einarbeitens geleisteten Arbeitsstunden gelten nicht als Überstunden, sondern sind lediglich verteilte Normalarbeitszeitstunden.
Regeln fürs Einarbeiten
Gemäß § 4 Abs 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) darf die tägliche Normalarbeitszeit
- bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden
- bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden
nicht überschreiten.
Grundsätzlich ist das Einarbeiten nur an Werktagen von Montag bis Samstag möglich. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so gilt dieser Tag als Sonntag und nicht als Feiertag!
Achtung:
Das Einarbeiten ist nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht wird. Das Einarbeiten von Einzeltagen ohne Verbindung zu einem Feiertag ist nicht zulässig.
Der Einarbeitungszeitraum kann per Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung verlängert werden.
Spezialfall: Mütter und Jugendliche
Für werdende und stillende Mütter gilt gemäß des Mutterschutgsetzes (MSchG), dass sie keinesfalls mehr als 9 Stunden täglich und mehr als 40 Stunden wöchentilch beschäftigt sein dürfen (§ 8 MSchG). Somit ist für diese Personengruppe das Einarbeiten nur schwer möglich.
Jugendliche dürfen zwar auch nur 9 Stunden täglich, jedoch bis zu 45 Stunden wöchentlich arbeiten, was ein Einarbeiten von Arbeitszeit möglich macht. Zu beachten ist aber weiters, dass für Jugendliche eine kollektivvertragliche Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes über 13 Wochen hinaus nicht zulässig ist (§ 11 KJBG).
Termine fürs Einarbeiten 2021/2022
Frühester Beginn fürs Einarbeiten | Einzuarbeitender Arbeitstag | |
ab 25.09.2021 | für Freitag, den | 24.12.2021 |
ab 28.09.2021 | für Montag, den | 27.12.2021 |
ab 29.09.2021 | für Dienstag, den | 28.12.2021 |
ab 30.09.2021 | für Mittwoch, den | 29.12.2021 |
ab 01.10.2021 | für Donnerstag, den | 30.12.2021 |
ab 02.10.2021 | für Freitag, den | 02.01.2022 |
ab 05.10.2021 | für Montag, den | 03.01.2022 |
ab 06.10.2021 | für Dienstag, den | 04.01.2022 |
ab 07.10.2021 | für Mittwoch, den | 05.01.2022 |
ab 09.10.2021 | für Freitag, den | 07.01.2022 |
ab 11.10.2021 | für Samstag, den | 08.01.2022 |