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WEKA (aga) | News | 02.09.2020

Senkung des IESG-Zuschlages seit 1.1.2020

Der Arbeitgeber hat für bestimmte Arbeitnehmer den IESG-Zuschlag zu entrichten. Dieser wurde mit 1.1.2020 gesenkt.

Der IESG-Zuschlag beträgt seit 1.1.2020 0,20 % (davor: 0,35 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen. Der IESG-Zuschlag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten (auch für freie Dienstnehmer).

Quelle: BGBl II Nr 356/2020