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WEKA (bli) | News | 02.12.2011
Kündigung während der Karenz?
Sowohl Mütter als auch Väter genießen während der Karenz einen besonderen Kündigungsschutz. In bestimmten Fällen ist eine Kündigung dennoch gesetzlich erlaubt.
Beginn des Kündigungsschutzes
Für Mütter beginnt der Kündigungsschutz gemäß § 10 MSchG mit der Schwangerschaft und endet
- sofern Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung nicht in Anspruch genommen werden, vier Monate nach der Entbindung,
- ansonsten im Regelfall vier Wochen nach Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
Für Väter beginnt der Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme der Karenz erst mit der Geburt des Kindes und endet vier Wochen, ebenso wie bei den Müttern, nach Karenzende (§ 7 Abs 1 VKG).
Fehlgeburt
Frauen steht nach einer Fehlgeburt ein zeitlich begrenzter Kündigungs- und Entlassungsschutz zu. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Fehlgeburt zu laufen und endet vier Wochen danach, unabhängig davon, ob und wann die Meldung erfolgt (§ 10 Abs 1a MSchG).
Kündigungsgründe
Prinzipiell bedarf eine Kündigung während der Karenz der Zustimmung des Gerichts. Diese muss vor der Kündigung eingeholt werden. Weiters ist bei Vorhandensein eines Betriebsrates, dieser gleichzeitig mit Einbringung des Antrags bei Gericht zu informieren.
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ein Kündigungsgrund vorliegt, wobei zu unterscheiden ist zwischen
- Kündigung bis vier Wochen nach Ende des ersten Karenzjahrs
- Kündigung (ab vier Wochen) nach dem ersten Karenzjahr = Kündigung im zweiten Karenzjahr oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten, dritten und vierten Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen danach
Kündigung bis vier Wochen nach Ende des ersten Karenzjahr
Während dieses Karenzzeitraums wird die Zustimmung des Gerichts nur in zwei Fällen erteilt:
- Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs bzw einzelner Betriebsabteilungen
- Einverständnis der Mutter oder des Vaters
Nach einer bereits erfolgten Betriebsstilllegung ist die Zustimmung des Gerichts zur Kündigung nicht mehr erforderlich.
Achtung: Wird der Betrieb innerhalb von 4 Monaten nach Kündigung der Mutter bzw des Vaters wiederaufgenommen, dann kann von diesen ein Antrag gestellt werden, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist.
Detailinformationen zum Thema Kündigung von Schwangeren finden Sie als Kunde auf Arbeitsrecht online unter:
Fachbeitrag Kündigung von Schwangeren und Müttern
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