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WEKA (aga) | News | 01.11.2020

Ist die Kündigung von Mitarbeitern per WhatsApp, SMS oder E-Mail während der Corona-Krise rechtlich möglich?

Durch die Corona-Krise werden immer mehr Mitarbeiter gekündigt, einige davon per WhatsApp oder E-Mail. Dieser Beitrag informiert Sie, ob Kündigungen per WhatsApp, SMS oder E-Mail rechtlich möglich sind, wenn ein Schriftformgebot besteht.

Grundsatz

Die Kündigung eines Mitarbeiters kann mündlich, schriftlich oder auch konkludent (schlüssig) erfolgen. Manche Kollektivverträge sehen allerdings vor, dass Kündigungen nur schriftlich vorgenommen werden können.

Schriftformgebot

Das Schriftformgebot bedeutet auch, dass die schriftliche Kündigung vom Dienstgeber unterschrieben werden muss.

Rechtswirksamkeit

Eine schriftliche Kündigung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie dem Mitarbeiter zugegangen ist.

Hinweis

Ein Kündigungsschreiben gilt erst dann als ordnungsgemäß zugegangen, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sodass dieser sich unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis verschaffen kann.

Abgesehen davon, dass die Kündigung erst mit ihrem Zugang an den Adressaten wirksam wird, ist der Zeitpunkt des Zugangs von besonderer Bedeutung, vor allem für

  • die Prüfung, ob bei der Kündigung zum genannten Kündigungstermin auch die gesetzliche oder kollektivvertragliche Kündigungsfrist eingehalten wurde;
  • die Berechnung und den Ablauf allfälliger Fristen für eine Anfechtung der Kündigung.

Kündigung per WhatsApp

Ein über "WhatsApp" übermitteltes Foto der schriftlichen Kündigungserklärung erfüllt nicht das Schriftformgebot, weil sich der Empfänger der "WhatsApp"-Nachricht nicht ohne weiteres einen Ausdruck in Form eines physischen Schriftstücks des ihm übermittelten Fotos des Kündigungsschreibens herstellen kann. Der Zweck des Schriftformgebots, nämlich die ausreichende Prüfungsmöglichkeit des Kündigungsschreibens und der Beweiszweck, insbesondere auch für den Empfänger, ist in diesem Fall nicht erfüllt (vgl OGH 9 ObA 110/15i).

Kündigung per SMS

Auch die Kündigung eines Dienstverhältnisses per SMS entspricht nicht dem Schriftformgebot und ist daher nicht rechtswirksam.

Beispiel

Die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung eines Lehrlings mittels SMS entspricht nicht dem Schriftlichkeitsgebot des § 15 Abs 2 BAG. Da die Kündigung mittels SMS rechtswidrig ist, hat der Lehrling nun die Wahl, das Lehrverhältnis fortzusetzen oder eine Kündigungsentschädigung zu fordern (OGH 9 ObA 96/07v).

Kündigung per E-Mail

Die Kündigung eines Dienstverhältnisses mittels E-Mails ohne digitale Signatur entspricht – so wie die Kündigung per SMS – nicht dem Schriftformgebot.

Eine Kündigung per E-Mail ist problematisch, da nicht mit Sicherheit nachweisbar ist, dass die Kündigung dem Adressaten auch tatsächlich persönlich zugegangen ist. Selbst die Versendung an die persönliche Mailanschrift des Adressaten samt Lesebestätigung ist kein völlig sicherer Nachweis dafür, dass die Kündigung den Gekündigten auch tatsächlich persönlich erreicht hat.

Hinweis: Digitale Signatur

Digital signierte E-Mails entsprechen aber dem Schriftformgebot und sind daher rechtswirksam.