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WEKA (aga) | News | 22.11.2024
Grenzen der Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel 2025
Die Vereinbarung von Konkurrenzklauseln ist nur innerhalb enger gesetzlicher Grenzen zulässig. Hier erfahren Sie die Werte 2025 im Vergleich der letzten Jahre.
Konkurrenzklausel: Voraussetzungen
Folgende Punkte müsse dabei erfüllt werden:
- Der Angestellte darf im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig sein.
- Die Beschränkung darf den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen.
- Die Beschränkung darf nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthalten.
Grenzwerte
Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel nach dem 17.03.2006 (Angestellte) bzw dem 18.03.2006 (Arbeiter) ist nur zulässig, wenn das Entgelt einen bestimmten Grenzwert überschreitet. Für Vereinbarungen, die nach dem 28.12.2015 geschlossen wurden muss das monatliche Entgelt im letzten Monat des Dienstverhältnisses das 20-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigen (§ 2c Abs 2 AVRAG), für Vereinbarungen davor das 17-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
Jahr | Tägl SV-HBgl in EUR | Grenzwert nach 28.12.2015 in EUR | Grenzwert bis 28.12.2015 in EUR |
2025 | 215,00 | 4.300,00 | 3.655,00 |
2024 | 202,00 | 4.040,00 | 3.434,00 |
2023 | 195,00 | 3.900,00 | 3.315,00 |
2022 | 189,00 | 3.780,00 | 3.213,00 |
2021 | 185,00 | 3.700,00 | 3.145,00 |
2020 | 179,00 | 3.580,00 | 3.043,00 |
2019 | 174,00 | 3.480,00 | 2.958,00 |