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Dokument-ID: 128962

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 204. Nutzungsverhältnis bei Superädifikat

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)