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WEKA (mpe) | News | 13.11.2012
Höhe der Urlaubsersatzleistung bei unrichtiger Bezeichnung des Rechtsverhältnisses
Der OGH bekräftigt in dieser Entscheidung abermals, dass die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses nicht ausschlaggebend für dessen Qualifikation ist, sondern die tatsächliche Ausgestaltung, also wie es in der Praxis gelebt wird.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war der Kläger mehrere Jahre bei der Beklagten tätig und erhielt auf Basis eines vermeintlich freien Dienstvertrages Honorarzahlungen. Der Kläger begehrte vor Gericht die Ersatzleistung für den unverbrauchten Urlaubsanspruch und zwar in der Höhe des durchschnittlich bezogenen Stundensatzes.
Von der Beklagten wurde nicht das Vorliegen des echten Angestelltenverhältnisses bestritten, sondern vielmehr die Berechnungsmethode. Sie hatte 2008 ein Angebot auf fixe Anstellung mit Zahlung des kollektivvertraglichen Mindestlohns unterbreitet, das vom Kläger abgelehnt wurde. Nach der Beklagten sollte die Höhe des Urlaubsersatzanspruches dennoch am Mindestlohn bemessen werden, da hervorgehe, dass sie für eine feste Anstellung nur bereit gewesen wäre diesen Betrag zu zahlen und nicht mehr.
Entscheidung des OGH
Irrt der Arbeitgeber über die Qualifikation, kann er sich bei Streitigkeiten nicht auf diesen Umstand berufen, da ein solcher Rechtsirrtum (Irrtum über die Folgen des Rechtsverhältnisses) unbeachtlich ist.
Es kommen somit die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts zur Anwendung. Diese sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub tatsächlich konsumiert. Regelungen wie Zuschläge auf nichtverbrauchte Urlaubszeit sind rechtsungültig.
Als Berechnungsgrundlage dient das Bruttogehalt, welches sich auch bei fälschlicherweise als Werkvertrag oder Freier Dienstvertrag bezeichneten echten Angestelltenverhältnissen nach dem durch den Arbeitnehmer gesamt bezogenen Entgelt richtet.
Das Gericht stellte das echte Arbeitsverhältnis fest, ebenso eine Lücke hinsichtlich des vereinbarten Entgeltes. Diese Lücke wurde unter Zuhilfenahme der bisherigen Bruttolöhne geschlossen.
OGH 24.09.2012, 9 ObA 51/12h